Was ist die RKSV?

Bei der Registrierkassen-Sicherheitsverordnung (RKSV) handelt es sich um eine österreichische Rechtsvorschrift. Diese schreibt technische Sicherheitseinrichtungen für Registrierkassen vor. Mit deren Hilfe soll die Manipulationssicherheit bei Barumsätzen erreicht werden.

Die Registrierkassen-Sicherheitsverordnung trat mit dem 1. April 2017 in Kraft. Seit dem 1. Januar 2016 galten bereits wesentliche Punkte der späteren Verordnung:

  • die Einzelaufzeichnungspflicht
  • die Registrierkassenpflicht
  • die Belegerteilungspflicht
KassenSichV konforme Speicherund der Daten

Wer ist betroffen?

Spezifikation der drei TSE Varianten

Wer?

Die Registrierkassen-Sicherheitsverordnung richtet sich primär an Kassenhersteller, Softwareentwickler und Handelsunternehmen, die Registrierkassen auf den Markt bringen.

Wann?

Die Verordnung gilt in Österreich seit 01.04.2017.

Die Anforderungen im Detail

Kassenidentifikations-Nummer

Die Kasse muss eine Kassenidentifikations-Nummer aufweisen, die über FinanzOnline gemeldet werden muss.

Schnittstelle

Die Kasse muss über eine geeignete Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung (HSM oder Chipkartenleser) mit einer Signaturerstellungseinheit verfügen.

Maschinenlesbarer Code

Jeder Beleg muss mit einem maschinenlesbaren Code versehen werden.

Elektronische Signatur

Jeder einzelne Barumsatz, sowie die nachfolgenden erklärten Monats- und Schlussbelege, werden elektronisch signiert. Dabei ist eine elektronische Signatur von der Signaturerstellungseinheit anzufordern und auf dem zugehörigen Beleg als Teil des maschinenlesbaren Codes anzudrucken.

Startbeleg

Die Kasse muss einen Startbeleg, der eine Prüfung entsprechend §6(4) RKSV ermöglicht, erzeugen können.

Datenerfassungs-Protokoll

Ein Datenerfassungs-Protokoll (DEP), in dem jeder einzelne Barumsatz inkl. der elektronischen Signatur zu erfassen und abzuspeichern ist, ist zu führen.

Umsatzzähler

Die in der Registrierkasse erfassten Barumsätze werden laufend aufsummiert.

Verschlüsselungs-Algorithmus AES 256

Der Umsatzzähler muss mit dem Verschlüsselungs-Algorithmus AES 256 verschlüsselt werden können.

Exportierfähigkeit

Das Datenerfassungsprotokoll muss jederzeit entsprechend exportiert werden können.

Schlussbeleg

Die Kasse muss im Falle einer planmäßigen Außerbetriebnahme der Registrierkasse einen Schlussbeleg mit Betrag Null (0) erstellen können.

Quartalsweise Sicherungsfunktion

Eine quartalsweise Sicherungsfunktion, die es ermöglicht die Daten des Datenerfassungsprotokolls auf einen externen Datenträger zu speichern, muss zur Verfügung stehen.

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