Haben einige Bundesländer die Nichtbeanstandung verlängert?
In den letzten Tagen kursierten viele Gerüchte über die Nichtbeanstandung. Einige feierten gar eine Verschiebung der Pflicht, TSEs einzuführen. Wir klären daher in diesem Beitrag auf, was tatsächlich von den Bundesländern beschlossen wurde.
- Das BMF hat final bestätigt: Der Termin 30.09.2020 steht felsenfest. Bis dahin müssen alle Verwender von Registrierkassen (mit Ausnahme der nicht aufrüstbaren Nicht-PC-Kassen) mit TSEs ausgerüstet und die DSFinV-K implementiert sein.
- Die Bundesländer haben Bedingungen definiert, unter denen der Antrag der Steuerpflichtigen auf weitere Nichtbeanstandung bis 31.03.2021 als automatisch akzeptiert gilt.
- Die TSE muss nachweislich und verbindlich bestellt sein bei einem Kassenfachhändler / Kassenhersteller 30.09.2020.
- In einigen Ländern gilt zusätzlich: der Einbau muss verbindlich in Auftrag gegeben sein.
- Der Einbau einer cloud-basierten TSE muss vorbereitet, diese aber nachweislich noch nicht verfügbar sein.
In welchen Bundesländern diese Sonderregelungen erlassen wurden, sehen Sie in unserer Infografik.
Wir raten dazu, trotzdem mit der Implementierung fortzufahren, denn eine generelle Lockerung gibt es nicht. Mehr Infos zum Thema TSE finden Sie hier