Merkblatt zur Bonpflicht

Was ist die Bonpflicht?

Steuereinnahmen in Milliardenhöhe sind dem Deutschen Staat in der Vergangenheit Jahr für Jahr entgangen und das, obwohl die Aufzeichnungspflicht bereits seit 2017 besteht. Aus diesem Grund wurde eine „Verschärfung“ der Vorschriften über zwei Jahre diskutiert und schließlich verabschiedet. Seit dem 1. Januar 2020 gelten in Deutschland die verschärften Anforderungen der Kassensicherungsverordnung(KassenSichV) und damit die Präzisierung des “Kassengesetzes” (§ 146a AO). Dadurch wurden alle Betriebe mit elektronischem Kassensystem zur Verwendung sogenannter manipulationssicherer Kassen – mit TSE Modul – und zur Belegausgabe verpflichtet.


Definition nach § 146a AO und Anwendungserlass

„Für alle abgeschlossenen Vorgänge, die zu einer Belegausgabe nach § 146a Abs. 2 AO führen müssen, ist die Art des Vorgangs „Kassenbeleg“ zu nutzen. Dies gilt auch für abgeschlossene Vorgänge, die Geschäftsvorfälle abbilden, an denen nur der Unternehmer selbst beteiligt ist.” 
Der Beleg kann nach § 6 Satz 3 KassenSichV elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Dies setzt voraus, dass die Transaktion (vgl. AEAO zu § 146a, Nr. 1.6) vor Bereitstellung des Belegs abgeschlossen wird.

Wen betrifft die Bonpflicht?

Die Belegausgabepflicht hat ab 1. Januar 2020 nur derjenige zu befolgen, der Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. d. § 146a Abs. 1 Satz 1 AO erfasst. Nutzer einer “offenen Ladenkasse” betrifft die Bonpflicht nicht. Keine Rückkehr von der Registrierkasse zur offenen Ladenkasse!