Informationen zu Stundungen

Keine Stundungszinsen durch Corona-Krise

Bayern hat heute Morgen verkündet, dass keine Stundungs-Zinsen erhoben werden. Wie die anderen Bundesländer damit umgehen wird sich noch zeigen. Gemäß Abgabenordnung werden derzeit noch 6% Stundungs-Zinsen erhoben. Gegen den Zinssatz an sich könnte wiederum Einspruch eingelegt werden, da dieser verfassungswidrig ist (Urteil BFH 25.04.2018 IX B 21/18).

Aufgeschoben ist nicht aufgehoben

Bitte bedenken Sie, dass Stundungen nur Aufschübe von fälligen Zahlungen darstellen. Die Musterschreiben greifen bei den demnächst fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen, sowie der Lohnsteuer. Das Musterschreiben muss auf Ihrem Briefbogen erstellt und mit Ihrer Steuer-Nummer ergänzt werden. Die Stundung beim Finanzamt greift für die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Februar 2020, fällig (mit Dauerfristverlängerung) am 10.04.2020, sowie die Lohnsteuer März 2020 auch fällig am 10.04.2020. Die genauen Beträge liegen uns nach Erstellung der Buchhaltung vor.

Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Die Herabsetzungsanträge für Gewerbesteuer- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen müssen Sie bitte mit Ihren Steuerberatern abklären. Die nächsten Fälligkeiten sind:

  • Gewerbesteuer: 15.05.20
  • Körperschaftsteuer: 15.06.20

sodass hier noch ein wenig Zeit bleibt.

Zum Antrag für Stundungen beim Finanzamt