TSE Merkblatt

Warum brauche ich eine TSE (Technische Sicherheitseinrichtung) an meiner Kasse?

Durch manipulierte Registrierkassen entgehen dem deutschen Staat jedes Jahr Steuereinnahmen in Milliardenhöhe. Einige Quellen sprechen von 10 Milliarden, manche von noch mehr. Aus diesem Grund verpflichten die KassenSichV (Kassensicherungsverordnung) und die verschärften Anforderungen des „Kassengesetzes“ (§ 146a AO) seit 01.01.2020 alle Nutzer elektronischer Kassensysteme zum Einsatz von Technischen Sicherheitseinrichtungen als Manipulationsschutz.

„Ein elektronisches Aufzeichnungssystem ist die zur elektronischen Datenverarbeitung eingesetzte Hardware und Software, die elektronische Aufzeichnungen zur Dokumentation von Geschäftsvorfällen und somit Grundaufzeichnungen erstellt”
Nr. 2.1.4 des AEAO zu § 146

Wichtig für Kassenhersteller:

Seit dem 01.01.2020 dürfen keine Kassen mehr neu in Umlauf gebracht werden, die die Anbindungs-Schnittstelle zum Anschließen einer TSE (momentan per USB oder SD-Karte) nicht integriert haben.

Wichtig für Handel / Gastronomie:

Eigentlich zum 01.01.2020 – nun auf den 30.09.2020 “verschoben” – müssen alle Registrierkassen eine TSE angebunden haben (Nichtbeanstandungsregelung). Nur wenn die bisherige Registrierkasse nach dem 25.11.2010 angeschafft wurde und nicht aufrüstbar ist, gibt es weiteren Aufschub. Bis Ende 2022 müssen ausnahmslos alle Registrierkassen nachgerüstet sein.

Wer braucht keine TSE an seiner Kasse?

Mit der Gesetzesänderung hat das BMF auch einige Ausnahmefälle definiert, die keine Technische Sicherheitseinrichtung erfordern:

  • Offene Ladenkasse
  • Betriebe ohne Barzahlung

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